Grundwerte

Art. 1: Wahlspruch

(1) Die Neue Deutsche Burschenschaft entstammt der aus der Urburschenschaft von 1815 hervorgegangen burschenschaftlichen Bewegung. Sie wird deren Traditionen zeitgemäß fortführen. Sie berücksichtigt die sich verändernden gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse.Geleitet von den burschenschaftlichen Werten Sittlichkeit, Wissenschaftlichkeit, Vaterlandsliebe lautet ihr Wahlspruch:

"Freiheit - Ehre - Vaterland"

(2) Die Farben der Neuen Deutschen Burschenschaft sind: Schwarz-Rot-Gold. Die Neue Deutsche Burschenschaft führt den großen Burschenschafterzirkel.


Art. 2: Freiheit

(1) Freiheit befähigt den Menschen, für das eigene Leben, für die Gesellschaft und für die Umwelt Verantwortung zu übernehmen. Nach außen erfordert sie das Recht und die Möglichkeit, diese Verantwortung wahrzunehmen.

(2) Innere Freiheit ist ein anzustrebendes Ideal. Sie kann nicht eingefordert, sondern muß stets von neuem errungen werden. Das Streben nach Freiheit stellt hohe moralische und ethische Ansprüche und kann sich nicht in egoistischer Selbstverwirklichung erfüllen.

(3) Innerhalb der Hochschule manifestiert sich die äußere Freiheit insbesondere in der Freiheit von Forschung und Lehre.

(4) Eine freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland angelegt ist, betrachtet die Neue Deutsche Burschenschaft als Fundament äußerer Freiheit. Ihre Mitglieder sind zum Widerstand gegen jeden aufgerufen, der diese Ordnung von innen oder außen zu beseitigen trachtet.


Art. 3: Ehre

(1) Ehre manifestiert sich in dem aufrichtigen Bemühen, dem Anspruch der menschlichen Verantwortung gerecht zu werden.

(2) Ansehen erwächst nicht zuletzt aus der Reflexion der Umgebung auf dieses Bemühen. Der Burschenschafter hat das Ansehen der Ehre stets nachzuordnen.

(3) Unter Sittlichkeit versteht die Neue Deutsche Burschenschaft, dass das Denken, Reden, Handeln und Auftreten ihrer Mitglieder jederzeit mit dem Gebot der Ehre und Selbstachtung in Einklang stehen.

(4) Unveräußerliches und unantastbares Fundament von Ehre und Sittlichkeit ist die Würde des Menschen.


Art. 4: Vaterland

(1) Das deutsche Vaterland stellt den heimatlichen Verantwortungsbereich des deutschen Volkes dar. Jeder Burschenschafter ist aufgerufen, für das Wohlergehen des deutschen Vaterlandes zu wirken, und es mit seinen Mitteln zu verteidigen.

(2) Die politischen Grenzen des deutschen Vaterlandes sind die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Das verantwortliche Streben der Neuen Deutschen Burschenschaft schließt jene Deutschen mit ein, die ihre Heimat außerhalb dieser Grenzen haben.

(3) Die Ehre und Verantwortung eines jeden Burschenschafters verbieten es, sich den Lehren der deutschen Geschichte zu verschließen. Nur derjenige kann und soll ohne Hochmut stolz auf die Leistungen und Errungenschaften seines Volkes sein, der sich zu dessen Geschichte bekennt, ohne dabei ihre dunklen Seiten zu verleugnen oder zu verharmlosen.

(4) Die Neue Deutsche Burschenschaft tritt für ein Vaterland als Teil der Völkergemeinschaft, sowie für das Zusammenwachsen der Nationen Europas ein.


Art. 5: Einheit des Wahlspruchs

Alle Begriffe des Wahlspruches bilden eine gedankliche Einheit. Ihr Ziel ist verantwortliches Handeln in allen Lebensbereichen als die Rechtfertigung des eigenen Denkens und Handelns vor Gott, vor der Schöpfung, vor dem Mitmenschen und vor dem eigenen Gewissen.


Art. 6: Wissenschaftlichkeit

Die Neue Deutsche Burschenschaft bekennt sich als eine Vereinigung von Studenten und Akademikern zum Grundsatz der Wissenschaftlichkeit. Wissenschaftlichkeit erschöpft sich nicht im Bemühen um ein zügiges und gewissenhaftes Fachstudium, sondern beinhaltet auch die Erweiterung der Allgemeinbildung und die Beschäftigung mit staats- und gesellschaftspolitischen Vorgängen und Anliegen.


Art. 7: Dachverband und Einzelbund

Das Streben der Neuen Deutschen Burschenschaft vollzieht sich auf der Basis der historisch gewachsenen Vielfalt der burschenschaftlichen Bewegung. Die Neue Deutsche Burschenschaft setzt sich für die Bewahrung dieser Vielfalt ein. Sie achtet und respektiert die jeweilige Geschichte und den individuellen Charakter einer jeden Mitgliedsburschenschaft. Gemeinsam ist ihnen, dass sie einen Lebensbund von männlichen Studenten bilden und Farben tragen. Die Neue Deutsche Burschenschaft fördert den freundschaftlichen und respektvollen Umgang untereinander.


Diese Grundwerte wurden von der Neuen Deutschen Burschenschaft auf ihrem Burschentag am 6. Juli 1996 in Marburg beschlossen.

Satzung der Neuen Deutschen Burschenschaft e.V.

Präambel

Im Bewußtsein, dass die aus der Urburschenschaft von 1815 hervorgegangene burschenschaftliche Bewegung sowohl deren Traditionen zeitgemäß fortzuführen als auch die seither veränderten gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse zu berücksichtigen hat,

im Bestreben, der menschlichen Verantwortung vor Gott, vor der Schöpfung, vor dem Mitmenschen und vor sich selbst gerecht zu werden,

aus erkannter Notwendigkeit, den Studenten auf die Verantwortung des Akademikers für die Entwicklung Deutschlands und Europas vorzubereiten und ihn zu wachem staatsbürgerlichen Interesse und echtem Gemeinsinn anzuhalten, frei von ängstlicher Gesetzlichkeit und äußerem Formendienst,

schließen die unterzeichnenden Burschenschaften und Altherrenvereinigungen einen dauernden Bund und geben sich zu diesem Zweck nachfolgende Satzung.


SATZUNG


§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Neue Deutsche Burschenschaft“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Neue Deutsche Burschenschaft e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verein führt den Wahlspruch „Freiheit - Ehre – Vaterland“.


§ 2 Zweck

Gemäß der Präambel zu dieser Satzung ist Vereinszweck die Verbreitung der urburschenschaftlichen Ideale in der Öffentlichkeit, die Förderung burschenschaftlichen Gedankenguts im allgemeinen sowie besonders an den bundesdeutschen Hochschulen und die Erhaltung des deutschen Verbindungsstudententums in seiner burschenschaftlichen Ausprägung einschließlich der damit verbundenen Traditionspflege. Weiterer Vereinszweck ist, den Burschenschafter zu hochschulpolitiscber Betätigung anzuhalten.

§ 3 Kein Eingriff in die Selbständigkeit der Mitglieds- vereinigungen

(1) Der Verein ist nicht berechtigt, weiter in die Selbständigkeit der einzelnen Mitgliedsvereinigungen einzugreifen als sich aus dieser Satzung ergibt.

(2) Hinsichtlich des studentischen Fechtens ist jede Mitgliedsburschenschaft verpflichtet, einen geregelten Paukbetrieb zu erhalten und ihre künftigen Mitglieder zu verpflichten, das studentische Fechten bis zur Mensurreife anerlernen.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) In den Verein können aufgenommen werden Burschenschaften, die seit mindestens drei Jahren am Ort einer bundesdeutschen Universität oder Hochschule mit Promotionsrecht bestehen und die zu einer solchen Burschenschaft gehörende Altherrenvereinigung.

(2) Eine Burschenschaft und die zu ihr gehörende Altherrenvereinigung werden nur gemeinsam aufgenommen. Dennoch haben jede Burschenschaft und die zu ihr gehörende Altherrenvereinigung jeweils eigene und voneinander völlig separate Mitgliedschaftsrechte. Über Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaftsrechte erfolgt auf schriftlichen gemeinsamen Antrag der Burschenschaft und der zu ihr gehörenden Altherrenvereinigung auf Beschluß der Mitgliederversammlung, welcher mit 2/3-Mehrheit zu fassen ist.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied kann jederzeit mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstandsvorsitzenden aus dem Verein austreten.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schuldhaft und gröblich schädigt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.


§ 6 Mitgliedsbeitrag und Stimmrecht

(1) Der Verein erhebt jährlich von den Mitgliedsvereinigungen Beiträge. Die Beiträge bemessen sich nach der Anzahl der Mitglieder der Mitgliedsvereinigungen. Die Höhe des Beitrags beträgt für die Burschenschaften je Mitglied ein Drittel desjenigen Betrages, den die Altherrenschaften pro Person zu bezahlen haben. Für die Berechnung der Anzahl der Mitglieder der Burschenschaften bzw. Altherrenvereinigungen ist es unerheblich, ob diese Mitglieder an ihre Burschenschaft oder Altherrenvereinigung den vollen Mitgliedsbeitrag oder nur einen eingeschränkten Mitgliedsbeitrag zahlen, oder ob sie gleichzeitig auch noch Mitglieder einer anderen Studentenverbindung sind.

(2) Jedes Miglied ist verpflichtet, dem Kassenwart bis spätestens 31.1. eines jeden Jahres mitzuteilen, wieviele Mitglieder es per Jahresbeginn hatte. Die schuldhafte Falschmitteilung des Mitgliederstandes bzw. die verzögerte schriftliche Mitteilung des Mitgliederstandes trotz vorangegangener schriftlicher Erinnerung von Seiten des Kassenwartes stellen einen Ausschlußgrund im Sinne von § 5 Abs. 3 dar.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt Höhe und die Fälligkeit des von den Mitgliedern zu leistenden Jahresbeitrages für das kommende Geschäftsjahr.

(4) Jede Burschenschaft hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme pro angefangene zehn ihrer Mitglieder; jede Altherrenvereinigung hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme pro angefangene 100 ihrer Mitglieder.


§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich:
(a) Dem Vorsitzenden
(b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden
(c) Dem Kassenwart
(d) Zwei Vertretern der Vorsitzenden Burschenschaft
(e) Dem Schriftwart
(f) Dem Pressewart

(2) Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Verpflichtungserklärungen des Vorstandes sind für den Verein bindend, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind.

(3) Die Vorstandsmitglieder - mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchst. d aufgeführten Vorstandsmitglieder - werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder - jedoch nur einheitlich für alle Vorstandsmitglieder - bis auf kürzestens ein Jahr verkürzen bzw. bis auf längstens fünf Jahre verlängern.

(4) Eine Mitgliedsburschenschaft wird von der Mitgliederversammlung für mindestens ein Geschäftsjahr zur Vorsitzenden Burschenschaft gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach ihrer Wahl teilt die Vorsitzende Burschenschaft dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich mit, welches ihrer Mitglieder sie als ihren Vertreter (Abs. 1 Buchst. d) in den Vorstand entsendet. Bis zum Zugang dieser schriftlichen Mitteilung bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Sinne von Abs. 1 Buchst. d im Amt.

(5) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder des Amtes entheben, sofern sie dies gleichzeitig neu besetzt. Das Recht zur Bestellung neuer Vertreter der Vorsitzenden Burschenschaft hat diese.


§ 9 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

(1) Der Vorstandsvorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes; er ist für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich. Er ist für die Vertretung des Vereins nach außen insbesondere gegenüber anderen korporationsstudentischen und hochschulpolitischen Verbänden und Vereinigungen zuständig.

(2) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorstandsvorsitzenden in dessen Aufgaben nach Abs. 1. Darüber hinaus ist der stellvertretende Vorsitzende für die Planung und regelmäßige Durchführung von Veranstaltungen des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks und insbesondere zur Weiterbildung seiner Mitglieder zuständig.

(3) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins gemäß einer vom Vorstand zu beschließenden Kassenordnung. Der Kassenwart hat für jedes Geschäftsjahr im voraus der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan zur Beschlußfassung vorzulegen. Dem Kassenwart kann Entlastung nur erteilt werden, wenn die Kasse und die Kassenbücher von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung zuvor zu wählen sind, geprüft sind und diese die Entlastung durch die Mitgliederversammlung beantragen.

(4) Die Vorsitzende Burschenschaft repräsentiert den Verein gegenüber studentischen Verbindungen. Sie unterstützt den stellvertretenden Vorsitzenden bei seinen Aufgaben nach Abs.1 Satz 2. Insoweit ist sie verpflichtet, mindestens zwei hochschulpolitische oder burschenschaftliche Veranstaltungen pro Geschäftsjahr auf eigene Verantwortung zu organisieren oder durchzuführen. Die Vorsitzende Burschenschaft ist für die organisatorische Durchführung des Burschentages verantwortlich.

(5) Der Schriftwart führt die Niederschriften in den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des Vorstandes. Außerdem gehört es zu den Obliegenheiten des Schriftwartes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dem Kassenwart den Schriftwechsel des Vereins sowie das Mitgliederverzeichnis zu führen

(6) Der Pressewart ist für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, insbesondere für Verlautbarungen gegenüber der Presse verantwortlich. Presseverlautbarungen und Erklärungen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Pressewart jedoch zuvor mit dem Vorstand abzustimmen.


§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie führt die Bezeichnung Burschentag. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden darüber hinaus statt, wenn dies nach Ansicht des Vorstandes im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

(2) Jedes Mitglied wird in der Mitgliederversammlung durch eine von ihr zuvor schriftlich dem Vorstand gegenüber namentlich benannte Person vertreten. Der Vorstand hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Personen festzustellen, die die Mitglieder jeweils vertreten. Diese Vertreter werden von den Mitgliedern des Vereins für jeweils eine Mitgliederversammlung ausdrücklich benannt. Die Benennung eines Stellvertreters für den Verhinderungsfall des Vertreters ist zulässig. Ein etwaiger Verhinderungsfall ist dem Vorstand gegenüber schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nicht ein anderes vorschreibt.

(4) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden entweder durch einfachen Brief oder durch andere geeignete Weise schriftIich so rechtzeitig einberufen, dass die schriftliche Einberufung den Vereinsmitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung vorliegt. Mit der Einberufung ist gleichzeitig den Vereinsmitgliedern die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt mit Stimmenmehrheit einen anderen Versammlungsleiter zu wählen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht darauf, wieviele Vereinsmitglieder erschienen sind, in jedem Fall beschlußfähig.

(7) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegle Tagesordnung ergänzt oder geändert werden.

(8) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der Erschienenen dies verlangt, muss in der Mitgliederversammlung schriftlich und geheim abgestimmt werden. Stimmenthaltungen sind zulässig.


§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des genauen Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Versamnmlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

(2) Will ein Vereinsmitglied die Ungültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung vor ordentlichen Gerichten geltend machen, so muss es dies - ungeachtet des Zeitpunktes einer etwaigen Zustellung der Niederschrift - innerhalb eines Monats ab Beschlußfassung tun.


§ 12 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

(1) Eine Änderung dieser Satzung und der Grundwerte erfolgt mit Beschluß der Mitgliederversammlung, der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen zu fassen ist.

(2) Für die Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der Stimmen sämtlicher Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Im übrigen berechnen sich die Mehrheiten nach dieser Satzung stets nur auf der Grundlage der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.



Diese Satzung wurde von der Neuen Deutschen Burschenschaft anläßlich ihres Gründungsburschentages am 13. Januar 1996 in Hannover beschlossen.