Neue Deutsche Burschenschaft Satzung

27.11.2020

PRÄAMBEL


Im Bewußtsein, daß die aus der Urburschenschaft von 1815 hervorgegangene burschen-
schaftliche Bewegung sowohl deren Traditionen zeitgemäß fortzuführen als auch die seither
veränderten gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse zu berücksichtigen hat,

im Bestreben, der menschlichen Verantwortung vor Gott, vor der Schöpfung, vor dem Mit-
menschen und vor sich selbst gerecht zu werden,

aus erkannter Notwendigkeit, den Studenten auf die Verantwortung des Akademikers für
die Entwicklung Deutschlands und Europas vorzubereiten und ihn zu wachem staatsbürger-
lichen Interesse und echtem Gemeinsinn anzuhalten, frei von ängstlicher Gesetzlichkeit und
äußerem Formendienst,

schließen die unterzeichnenden Burschenschaften und Altherrenvereinigungen einen dau-
ernden Bund und geben sich zu diesem Zweck nachfolgende Satzung.

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Neue Deutsche Burschenschaft“. Er soll in das Ver-
einsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Neue Deutsche Bur-
schenschaft e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verein führt den Wahlspruch „Freiheit – Ehre – Vaterland“.
§ 2 Zweck
Gemäß der Präambel zu dieser Satzung ist Vereinszweck die Verbreitung der urburschen-
schaftlichen Ideale in der Öffentlichkeit, die Förderung burschenschaftlichen Gedankenguts
im allgemeinen sowie besonders an den bundesdeutschen Hochschulen und die Erhaltung
des deutschen Verbindungsstudententums in seiner burschenschaftlichen Ausprägung ein-
schließlich der damit verbundenen Traditionspflege. Weiterer Vereinszweck ist, den Bur-
schenschafter zu hochschulpolitischer Betätigung anzuhalten.
§ 3 Kein Eingriff in die Selbständigkeit der Mitgliedsvereinigungen
(1) Der Verein ist nicht berechtigt, weiter in die Selbständigkeit der einzelnen Mitgliedsver-
einigungen einzugreifen als sich aus dieser Satzung ergibt.

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(2) Hinsichtlich des studentischen Fechtens ist jede Mitgliedsburschenschaft verpflichtet,
einen geregelten Paukbetrieb zu erhalten und ihre künftigen Mitglieder zu verpflichten, das
studentische Fechten bis zur Mensurreife zu erlernen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) In den Verein können aufgenommen werden Burschenschaften, die seit mindestens drei
Jahren am Ort einer bundesdeutschen Universität oder Hochschule mit Promotionsrecht
bestehen und die zu einer solchen Burschenschaft gehörende Altherrenvereinigung.

(2) Eine Burschenschaft und die zu ihr gehörende Altherrenvereinigung werden nur ge-
meinsam aufgenommen. Dennoch haben jede Burschenschaft und die zu ihr gehörende Al-
therrenvereinigung jeweils eigene und voneinander völlig separate Mitgliedschaftsrechte.
Über Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaftsrechte erfolgt auf schriftlichen gemeinsamen Antrag der
Burschenschaft und der zu ihr gehörenden Altherrenvereinigung auf Beschluß der
Mitgliederversammlung, welcher mit 2/3-Mehrheit zu fassen ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied kann jederzeit mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstandsvor-
sitzenden aus dem Verein austreten.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die
Interessen des Vereins schuldhaft und gröblich schädigt. Über den Ausschluß beschließt die
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
§ 6 Mitgliedsbeitrag und Stimmrecht
(1) Der Verein erhebt jährlich von den Mitgliedsvereinigungen Beiträge. Die Beiträge bemes-
sen sich nach der Anzahl der Mitglieder der Mitgliedsvereinigungen. Die Höhe des Beitrags
beträgt für die Burschenschaften je Mitglied ein Drittel desjenigen Betrages, den die Al-
therrenschaften pro Person zu bezahlen haben. Für die Berechnung der Anzahl der Mitglied-
er der Burschenschaften bzw. Altherrenvereinigungen ist es unerheblich, ob diese Mitglieder
an ihre Burschenschaft oder Altherrenvereinigung den vollen Mitgliedsbeitrag oder nur
einen eingeschränkten Mitgliedsbeitrag zahlen, oder ob sie gleichzeitig auch noch Mitglieder
einer anderen Studentenverbindung sind.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Kassenwart bis spätestens 31.1. eines jeden Jahres
mitzuteilen, wieviele Mitglieder es per Jahresbeginn hatte. Die schuldhafte Falschmitteilung
des Mitgliederstandes bzw. die verzögerte schriftliche Mitteilung des Mitgliederstandes trotz
vorangegangener schriftlicher Erinnerung von Seiten des Kassenwartes stellen einen
Ausschlußgrund im Sinne von § 5 Abs. 3 dar.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt Höhe und die Fälligkeit des von den Mitgliedern
zu leistenden Jahresbeitrages für das kommende Geschäftsjahr.

(4) Jede Burschenschaft hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme pro angefangene
zehn ihrer Mitglieder; jede Altherrenvereinigung hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme pro angefangene 100 ihrer Mitglieder.

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§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich:
(a) Dem Vorsitzenden
(b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden
(c) Dem Kassenwart
(d) Zwei Vertretern der Vorsitzenden Burschenschaft
(e) Dem Schriftwart
(f) Dem Pressewart

(2) Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vor-
sitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils
zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Verpflichtungserklärungen des
Vorstandes sind für den Verein bindend, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern unter-
zeichnet sind.

(3) Die Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchst. d aufgeführten
Vorstandsmitglieder – werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Ges-
chäftsjahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann die
Amtsperiode der Vorstandsmitglieder – jedoch nur einheitlich für alle Vorstandsmitglieder –
bis auf kürzestens ein Jahr verkürzen bzw. bis auf längstens fünf Jahre verlängern.

(4) Eine Mitgliedsburschenschaft wird von der Mitgliederversammlung für mindestens ein
Geschäftsjahr zur Vorsitzenden Burschenschaft gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach ihrer
Wahl teilt die Vorsitzende Burschenschaft dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich mit, welch-
es ihrer Mitglieder sie als ihren Vertreter (Abs. 1 Buchst. d) in den Vorstand entsendet. Bis
zum Zugang dieser schriftlichen Mitteilung bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im
Sinne von Abs. 1 Buchst. d im Amt.

(5) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
des Amtes entheben, sofern sie dies gleichzeitig neu besetzt. Das Recht zur Bestellung neuer
Vertreter der Vorsitzenden Burschenschaft hat diese.
§ 9 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
(1) Der Vorstandsvorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzung-
en des Vorstandes; er ist für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich. Er ist für die Ver-
tretung des Vereins nach außen insbesondere gegenüber anderen korporationsstudentischen
und hochschulpolitischen Verbänden und Vereinigungen zuständig.

(2) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorstandsvorsitzenden in dessen Aufgaben
nach Abs. 1. Darüber hinaus ist der stellvertretende Vorsitzende für die Planung und re-
gelmäßige Durchführung von Veranstaltungen des Vereins zur Erreichung des Ver-
einszwecks und insbesondere zur Weiterbildung seiner Mitglieder zuständig.

(3) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins gemäß einer vom Vorstand zu beschlie-
ßenden Kassenordnung. Der Kassenwart hat für jedes Geschäftsjahr im voraus der

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Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan zur Beschlußfassung vorzulegen. Dem Kas-
senwart kann Entlastung nur erteilt werden, wenn die Kasse und die Kassenbücher von zwei
Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung zuvor zu wählen sind, geprüft sind und
diese die Entlastung durch die Mitgliederversammlung beantragen.

(4) Die Vorsitzende Burschenschaft repräsentiert den Verein gegenüber studentischen
Verbindungen. Sie unterstützt den stellvertretenden Vorsitzenden bei seinen Aufgaben nach
Abs.1 Satz 2. Insoweit ist sie verpflichtet, mindestens zwei hochschulpolitische oder bur-
schenschaftliche Veranstaltungen pro Geschäftsjahr auf eigene Verantwortung zu organ-
isieren oder durchzuführen. Die Vorsitzende Burschenschaft ist für die organisatorische
Durchführung des Burschentages verantwortlich.

(5) Der Schriftwart führt die Niederschriften in den Mitgliederversammlungen und den
Sitzungen des Vorstandes. Außerdem gehört es zu den Obliegenheiten des Schriftwartes im
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dem Kassenwart den Schriftwechsel des Vereins
sowie das Mitgliederverzeichnis zu führen

(6) Der Pressewart ist für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, insbesondere für Ver-
lautbarungen gegenüber der Presse verantwortlich. Presseverlautbarungen und Erklärungen
von grundsätzlicher Bedeutung hat der Pressewart jedoch zuvor mit dem Vorstand ab-
zustimmen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie führt die Bezeich-
nung Burschentag. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden darüber hinaus statt,
wenn dies nach Ansicht des Vorstandes im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn
die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich
beim Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

(2) Jedes Mitglied wird in der Mitgliederversammlung durch eine von ihr zuvor schriftlich
dem Vorstand gegenüber namentlich benannte Person vertreten. Der Vorstand hat vor Be-
ginn der Mitgliederversammlung die Personen festzustellen, die die Mitglieder jeweils ver-
treten. Diese Vertreter werden von den Mitgliedern des Vereins für jeweils eine
Mitgliederversammlung ausdrücklich benannt. Die Benennung eines Stellvertreters für den
Verhinderungsfall des Vertreters ist zulässig. Ein etwaiger Verhinderungsfall ist dem
Vorstand gegenüber schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit,
sofern diese Satzung nicht ein anderes vorschreibt.

(4) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden entweder durch einfachen Brief oder durch andere geeignete
Weise schriftlich so rechtzeitig einberufen, daß die schriftliche Einberufung den Vereins-
mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung
vorliegt. Mit der Einberufung ist gleichzeitig den Vereinsmitgliedern die vom Vorstand fest-
gelegte Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stel-
lvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt mit Stim-
menmehrheit einen anderen Versammlungsleiter zu wählen.

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(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht darauf, wieviele Vereinsmitglieder
erschienen sind, in jedem Fall beschlußfähig.

(7) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung ergänzt oder geändert werden.

(8) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der
Erschienenen dies verlangt, muß in der Mitgliederversammlung schriftlich und geheim
abgestimmt werden. Stimmenthaltungen sind zulässig.
§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der
Versammlung sowie des genauen Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhal-
ten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unter-
schreiben.

(2) Will ein Vereinsmitglied die Ungültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
vor ordentlichen Gerichten geltend machen, so muß es dies – ungeachtet des Zeitpunktes
einer etwaigen Zustellung der Niederschrift – innerhalb eines Monats ab Beschlußfassung
tun.
§ 12 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
(1) Eine Änderung dieser Satzung und der Grundwerte erfolgt mit Beschluß der
Mitgliederversammlung, der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen
zu fassen ist.

(2) Für die Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von vier Fünftel der Stimmen sämtlicher Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Im übrigen berechnen sich die Mehrheiten nach dieser Satzung stets nur auf der
Grundlage der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.

Diese Satzung wurde von der Neuen Deutschen Burschenschaft anläßlich ihres Gründungs-
burschentages am 13. Januar 1996 in Hannover beschlossen.